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Hände weg vom Handy
Telefonate am Steuer werden teuer - Freissprechen wird Pflicht

Ab Februar 2001 hat der Gesetzgeber beim mobilen Telefonieren ein Wort mitzureden. jedenfalls immer dann, wenn das Telefon im Straßenverkehr zum Einsatz kommt. Wer beim Fahren, egal ob im Auto oder mit Rad, die Hand lieber am Handy statt am Lenkrad hat, muss mit einem Verwarnungsgeld von 60 Mark rechnen. Das mobile Telefon darf im Fahrzeug nur zum Einsatz kommen, wenn es dabei nicht festgehalten wird oder der Motor ausgeschaltet ist. Wer partout nicht auf das Handy im Auto verzichten möchte, sollte in eine gute Freisprechanlage investieren.
Die sicherste Alternative für den ungestörten Handyplausch bieten Freisprecheinrichtungen mit Sprachsteuerung, die über eine Außenantenne angeschlossen werden. So klappt es nicht nur mit dem Empfang, auch die Strahlung ist geringer, wenn sie über eine Außenantenne abgeleitet wird. Strahlen können sich nicht nur negativ auf die eigene Gesundheit, sondern auch auf die empfindliche Autoelektronik auswirken.
 Verfügt das komfortable Handy dann noch über eine Sprachwahl, ist das Anwählen über ein bloßes Zurufen möglich und die Hände bleiben da, wo sie hingehören: am Lenkrad. Je nach Nutzung und Geldbeutel sind verschiedenste Modelle von Freisprecheinrichtungen auf dem Markt. Dabei ist die fest installierte die beste, aber auch die teuerste Lösung. Günstigere Varianten, die sogenannten Headsets oder herausnehmbare Zusatzgeräte, sind dafür umständlicher im Gebrauch und auch die Qualität lässt oft zu Wünschen übrig.
Geräte ohne e1-Kennzeich-nung, einer Euronorm für die elektromagnetische Verträglichkeit, dürfen nur noch bis Oktober 2002 verkauft, aber nicht mehr in Fahrzeugen ab Baujahr ,96 verwendet werden. Wer ungestört und sicher im Auto telefonieren möchte, sollte sich bereits vor dem Kauf über das passende Equipment informieren, anstatt später für teueres  Geld  umzurüsten. Mehr Informationen zu Freisprechanlagen  und Handys gibt es in den Beratungsstellen der    Verbraucher-Zentralen
.

Transport von Flüssiggasflaschen
in Kraftfahrzeugen

(bis 300 kg Nettomasse entspricht 9x 33kg-Flasche = 297Kg oder 27x 11kg-Flasche = 297kg oder 60x 5kg-Flasche = 300kg oder 20x 11kg-Flasche + 16x 5kg-Flasche = 300kg)
Flaschen nur kurzzeitig im PKW befördern
Aus Lüftungs- und Ladungstechnischen Gründen sind PKW und Wohnmobile nicht für den Transport von Flüssiggasflaschen geeignet. Die Beförderung von Flüssiggas- flaschen sollte deshalb nur ausnahmsweise erfolgen.
Behandeln Sie leere Flaschen wie volle
weil sich in einer leeren benutzten Flasche immer Restmengen von Gas befinden.
Motor abstellen
beim Be-und Entladen
Rauchen verboten
Bei Ladevorgängen ist das Rauchen in der Nähe der Fahrzeuge und im Fahrzeug verboten.
Feuer und offenes Licht
ist bei Ladearbeiten und während des Tranports verboten.
Ventilschutz
Volle und leere Flaschen müssen mit einem Ventilschutz (z.B. Schutzkappe) versehen und das Ventil muß zugedreht sein.
Sicherung der Flaschen gegen unbeabsichtigte Lageveränderung
beim Bremsen und Kurvenfahren. Hierzu können Gurte verwendet werden. Flaschen können stehend oder liegend auch quer zur Fahrtrichtung transportiert werden.
Für ausreichende Belüftung ist zu sorgen
z.B. geöffnete Fenster.
Gefahrzettel (Flammensymbol)
Volle und leere Flaschen müssen mit “1965 Propan” und dem Gefahrzettel versehen sein.
Ein Beförderungspapier
ist bis zu 300kg Nettomasse nicht notwendig.
 
don´t drink and fly